1 BGE 112 III 86 - Bundesgerichtsentscheid vom 01.10.1986

Entscheid des Bundesgerichts: 112 III 86 vom 01.10.1986

Hier finden Sie das Urteil 112 III 86 vom 01.10.1986

Sachverhalt des Entscheids 112 III 86

Der Betriebene schuldet im Jahr 1978 Y. US-Dollar 61'406,09 nebst Zins an das Betreibungsamt. Im Jahr 1984 zahlte er den Betrag von Fr. 151.663.10 (Betreibungsforderung samt Zins) an das Betreibungsamt. Die X. AG hat im Jahr 1986 einen Betrieb in US-Dollar 150.986,10 begehrt und die Arrestierung des Y. Guthabens erwirkt. Das Betreibungsamt hat den Begehren abgewiesen. Die Rekurrentin hat an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 01.10.1986

Dossiernummer:112 III 86
Datum:01.10.1986
Schlagwörter (i):Betreibung; Betrag; Forderung; Betreibungsamt; Währung; Betriebene; Dollars; SchKG; Entscheid; Schuldbetreibungs; Arrest; Konkurskammer; Rekurs; Schweizerfranken; Betreibungsforderung; Zahlung; Begehren; Erwägungen; Schweizerwährung; Rekurrentin; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Geldbetrag; Rück-Umrechnung; Rückerstattung; Differenzbetrages; Sachverhalt

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 67 SchKG , Art. 12 SchKG , Art. 8 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
112 III 86

21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Oktober 1986 i.S. X. AG (Rekurs)

Regeste
Betreibung für eine in ausländischer Währung festgesetzte Forderung.
Der Betriebene, der einen in ausländischer Währung festgesetzten Geldbetrag schuldet und in der hierfür eingeleiteten Betreibung den in Schweizerfranken ausgedrückten Betrag an das Betreibungsamt bezahlt hat, kann nicht dessen Rück-Umrechnung und die Rückerstattung eines sich dabei ergebenden Differenzbetrages verlangen.

Sachverhalt ab Seite 86
BGE 112 III 86 S. 86
Im Jahre 1978 wurde die X. AG durch ein Schiedsgerichtsurteil verpflichtet, Y. US Dollars 61'406.09 nebst Zins zu zahlen. Y. setzte hierauf im Jahre 1979 eine Forderung von Fr. 106'846.60 nebst Zins in Betreibung. Am 24. August 1984 zahlte die X. AG den Betrag von Fr. 151.663.10 (Betreibungsforderung samt Zins) an das Betreibungsamt, nachdem sie zuvor die Arrestierung des Y. zustehenden Guthabens erwirkt hatte. In der Folge leitete Y. noch
BGE 112 III 86 S. 87
zwei weitere Betreibungen gegen die X. AG ein, und zwar unter Hinweis darauf, dass zwischen der Einleitung der jeweils vorangegangenen Betreibung und der Zahlung durch die X. AG der Dollar-Kurs sich zu seinem Nachteil verändert habe.
Mit Eingabe vom 13. März 1986 stellte die X. AG beim Betreibungsamt das Begehren, der von ihr bezahlte, mit Arrest belegte Betrag von Fr. 150.986.10 sei in US Dollars zu wechseln und in dieser Währung anzulegen. Das Betreibungsamt wies das Begehren durch Verfügung vom 19. März 1986 ab. Eine von der X. AG hiergegen eingereichte Beschwerde wiesen sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab.
Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid hat die X. AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, der von ihr bezahlte, mit Arrest belegte Betrag in US Dollars zu wechseln und den zuviel bezahlten Schweizerfranken-Betrag zurückzuerstatten.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Eine vollstreckungsrechtliche Bestimmung zur Stützung ihres Standpunktes, der in Schweizerwährung bezahlte Betrag sei in US Dollars umzurechnen, vermag die Rekurrentin nicht namhaft zu machen. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bestimmt im Gegenteil, dass im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben ist. Das Vorbringen der Rekurrentin, sie schulde dem Rekursgegner eine US Dollar-Forderung, ist unbehelflich. Es betrifft die Grundlage der Betreibungsforderung und damit eine nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsorgane fallende Frage materiellrechtlicher Natur. Das Betreibungsamt hat lediglich zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Zahlungen des Betriebenen getilgt worden sei (vgl. Art. 12 SchKG). Ist ein Betriebener im nachhinein der Ansicht, er habe mehr bezahlt, als von ihm geschuldet gewesen sei, steht ihm einzig der Weg der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offen. Ebenso bedarf es übrigens eines richterlichen Entscheides beispielsweise dann, wenn der Betriebene eine in ausländischer Währung festgesetzte Summe direkt dem Gläubiger zahlt; in Anwendung von Art. 85 SchKG hat jener in einem solchen Fall beim Richter die Aufhebung der Betreibung zu verlangen.

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